Notwehr


Relevanz
VerteidigungskriegStrafrecht § 32 StGBZivilrecht § 227 BGB ,  Artikel 51 UNO-Charta

Notwehr ist ein Rechtfertigungsgrund 

und schließt die Rechtswidrigkeit einer ansonsten als Straftat normierten  Handlung aus.

Definition:

Notwehr ist eine Verteidigungshandlung, die erforderlich ist,  um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich (oder einem anderen = Nothilfe)  abzuwenden.

"Angriff" = ein Rechtsgut muss Angriffsziel sein,

"gegenwärtig" = Angriffshandlung muss unmittelbar bevorstehen, andauern, noch nicht beendet sein; daraus folgt, dass Rache keine Notwehr ist und rechtswidrig bleibt,

"rechtswidrig" = Angreifende kann sich seinerseits nicht auf Rechtfertigungsgründe berufen; wenn sich der Angreifer irrtümlich in z.B. Notwehr glaubt, so schließt sein Irrtum die Rechtswidrigkeit nicht aus und der Angegriffene kann sich notwehren,

"erforderlich" = die Verteidigung nicht erforderlich, wenn sich die Folgen des Angriffs im Nachhinein umkehrbar sein können.

"verhältnismäßig" = mildeste Mittel zur effektiven Vereitelung/Abwehr/Beendigung des Angriffs; einer Rechtsgüterabwägung bedarf es insofern, als dass die Notwehr keinen Rechtsmissbrauch darstellen darf, z.B. jemand erschießt ein stehlendes Kind. 

sven

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