Notwehr |
Notwehr ist ein Rechtfertigungsgrund und schließt die Rechtswidrigkeit einer ansonsten als Straftat normierten Handlung aus. Definition: Notwehr ist eine Verteidigungshandlung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich (oder einem anderen = Nothilfe) abzuwenden. "Angriff" = ein Rechtsgut muss Angriffsziel sein, "gegenwärtig" = Angriffshandlung muss unmittelbar bevorstehen, andauern, noch nicht beendet sein; daraus folgt, dass Rache keine Notwehr ist und rechtswidrig bleibt, "rechtswidrig" = Angreifende kann sich seinerseits nicht auf Rechtfertigungsgründe berufen; wenn sich der Angreifer irrtümlich in z.B. Notwehr glaubt, so schließt sein Irrtum die Rechtswidrigkeit nicht aus und der Angegriffene kann sich notwehren, "erforderlich" = die Verteidigung nicht erforderlich, wenn sich die Folgen des Angriffs im Nachhinein umkehrbar sein können. "verhältnismäßig" = mildeste Mittel zur effektiven Vereitelung/Abwehr/Beendigung des Angriffs; einer Rechtsgüterabwägung bedarf es insofern, als dass die Notwehr keinen Rechtsmissbrauch darstellen darf, z.B. jemand erschießt ein stehlendes Kind. |