Selbstbestimmungsrecht der Völker und Staaten
Artikel
2 Nr.7 UN-Charta Aus dieser Charta kann eine Befugnis der
Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur
inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung der
Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta zu
unterwerfen, nicht abgeleitet werden; die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach
Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht berührt.
Forderungen:
Bei schwerwiegenden Umweltgefährdungen und Menschenrechtsverletzungen sollte
die UN durchaus Einmischungsrechte haben, sofern das Einschreiten nicht
Schlimmeres verursacht, Opportunitätsprinzip,
aber durchaus Fälle für das Legalitätsprinzip
vorstellbar sind.
Es muss zwischen den einzelnen Staaten und den Vereinten Nationen werden, wie es
sich in jedem halbwegs funktionierenden Rechtsstaat zwischen Privatsphäre und
staatlichem Gewaltmonopol bewährt, dass einerseits zwar prinzipiell niemanden
angeht, was sich in des Nachbarn Wohnung tut, aber wer Kenntnis bspw. von
häuslicher Gewalt erlangt oder selbst Opfer wird, soll staatliches Einschreiten
fordern können.
Markus S. Rabanus20170503
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auswerten und Autor einladen:
http://www.fu-berlin.de/jura/netlaw/publikationen/beitraege/ws96-dombrowski02.htm
Textauszug:
Über die nächsten Jahrzehnte
verabschiedete die Generalversammlung eine Vielzahl von Resolutionen zum
Selbstbestimmungsrecht. Einige der wichtigsten sollen hier kurz erläutert
werden:
Die Resolutionen 1514 (XV) und 1541 (XV) von 1960 nannten im Zusammenhang
mit dem Selbstbestimmungsrecht die freie Entscheidung der Völker über ihren
politischen Status und ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung
und bezeichneten Möglichkeiten der Dekolonisierung.
Die Resolution 2625 (XXV) von 1970 legte unter anderem die Pflicht der Staaten
fest, die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts zu unterstützen, sie bestimmte
aber gleichzeitig, daß das Selbstbestimmungsrecht nicht die territoriale und
politische Einheit von Staaten zerstören dürfte, die sich im Einklang mit dem
Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker befänden.
Die ebenfalls wichtige Resolution 3314 von 1974 schließlich schloß in Artikel
7 aus ihrer "Definition der Aggression" den "Kampf" von Völkern
in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts aus. Nur beispielhaft bezog sie sich
dabei auf Kolonien und rassistische Regime.
Dokumente von besonderer Wichtigkeit stellen ferner die beiden
Menschenrechtspakte von 1966 dar (in Kraft getreten 1976), die in ihren
identischen Art. 1 das Recht der Völker auf freie Selbstbestimmung
manifestieren, sowie die Vienna Declaration der Menschenrechtskonferenz von
1993.
Die Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen besitzen zwar -
anders als die des Sicherheitsrats (vgl. Art. 25 SVN) - keine bindende Wirkung für
die Mitglieder. Sie sind jedoch zur Auslegung der Satzung der Vereinten
Nationen heranzuziehen und sind daher von besonderem Interesse.
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