Gleichberechtigung

Artikel 3 Grundgesetz

(1) Alle Menschen  sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden. 
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

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