§ 212 StGB Totschlag (Fassung 1998)

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

zur Kontrolle Neufassung: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__211.html 

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