| Artikel 16a Asylrecht | Grundgesetz | 
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 (1) Politisch verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht 
berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus 
einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die 
Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte 
und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der europäischen 
Gemeinschaften, auf die die Vorraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden 
durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen 
des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem 
hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden. | "viel Gesetzestext schafft mitunter viel Rechtsunsicherheit" So ist es auch mit dem Art.16 a GG. 
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| (3) Durch Gesetz, das 
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen 
auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen 
Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch 
unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird 
vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, 
solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen 
dieser Vermutung politisch verfolgt wird. | |
| (4) Die Vollziehung 
aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in allen Fällen des Absatzes 3 und in 
anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich 
unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an 
der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt 
werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch 
Gesetz zu bestimmen. | |
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