StGB § 167 Störung der Religionsausübung

(1) Wer
1.  den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland
    bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in
    grober Weise stört oder
2.  an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft
    gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich.

Stand 200501 vgl. www.bverfg.de 

§ 167 StGB resultiert aus der Verfassungsgarantie der  Religionsfreiheit

Thema ERGÄNZEN

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