von sergiu am 12.Feb.2003
18:17
Liebe Friedensfreundinnen und -freunde,
da viel darüber diskutiert wird, sollten wir den Text im Wortlaut
kennen. In der Anlage sende ich Euch daher die UNO-Resolution 1441 in
Sachen Irak im Wortlaut. Das wichtigste: Sie enthält keine Fristen
und auch keinen Kriegsbeschluss für den Fall von Verstößen des
Irak.
Vereinte Nationen S/RES/1441 (2002)
Vorauskopie des Deutschen Übersetzungsdienstes, Vereinte Nationen,
New York.
Der endgültige amtliche Wortlaut der Übersetzung erscheint nach
eingehender Abstimmung aller Sprachfassungen und redaktioneller Überarbeitung
im Offiziellen
Protokoll der Generalversammlung bzw. des Sicherheitsrats.
Sicherheitsrat Verteilung: Allgemein
8. November 2002
Resolution 1441 (2002)
verabschiedet auf der 4644. Sitzung des Sicherheitsrats am 8. November
2002
Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf alle seine früheren einschlägigen
Resolutionen, insbesondere seine Resolutionen 661 (1990) vom 6. August
1990, 678 (1990) vom 29. November 1990, 686 (1991) vom 2. März 1991,
687 (1991) vom 3. April 1991, 688 (1991) vom 5. April 1991, 707 (1991)
vom 15. August 1991, 715 (1991) vom 11. Oktober 1991, 986 (1995) vom
14. April 1995 und 1284 (1999) vom 17. Dezember 1999 sowie alle
einschlägigen Erklärungen seines Präsidenten, sowie unter Hinweis
auf seine Resolution 1382 (2001) vom 29. November 2001 und seine
Absicht, diese vollständig durchzuführen, in Erkenntnis der
Bedrohung, die Iraks Nichtbefolgung der Resolutionen des Rates sowie
die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Langstreckenflugkörpern
für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit darstellen,
daran erinnernd, dass die Mitgliedstaaten durch seine Resolution 678
(1990) ermächtigt wurden, alle erforderlichen Mittel einzusetzen, um
seiner Resolution 660 (1990) vom 2. August 1990 und allen nach
Resolution 660 (1990) verabschiedeten einschlägigen Resolutionen
Geltung zu verschaffen und sie durchzuführen und den Weltfrieden und
die internationale Sicherheit in dem Gebiet wiederherzustellen, ferner
daran erinnernd, dass er als notwendigen Schritt zur Herbeiführung
seines erklärten Ziels der Wiederherstellung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit in dem Gebiet Irak mit seiner Resolution
687 (1991) Verpflichtungen auferlegte, missbilligend, dass Irak die in
Resolution 687 (1991) verlangte genaue, vollständige und endgültige
Offenlegung aller Aspekte seiner Programme zur Entwicklung von
Massenvernichtungswaffen und von ballistischen Flugkörpern mit einer
Reichweite von mehr als 150 Kilometern sowie aller seiner Bestände
derartiger Waffen, ihrer Komponenten und Produktionseinrichtungen und
ihrer Standorte sowie aller sonstigen Nuklearprogramme, einschließlich
jener, bezüglich derer Irak geltend macht, dass sie nicht Zwecken im
Zusammenhang mit kernwaffenfähigem Material dienen, nicht vorgenommen
hat, ferner missbilligend, dass Irak den sofortigen, bedingungslosen
und uneingeschränkten Zugang zu den von der Sonderkommission der
Vereinten Nationen (UNSCOM) und der S/RES/1441 (2002)
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Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) bezeichneten Stätten
wiederholt behindert hat und dass Irak nicht, wie in Resolution 687
(1991) gefordert, voll und bedingungslos mit den Waffeninspektoren der
UNSCOM und der IAEO kooperiert hat und schließlich 1998 jede
Zusammenarbeit mit der UNSCOM und der IAEO eingestellt hat,
missbilligend, dass die in den einschlägigen Resolutionen geforderte
internationale Überwachung, Inspektion und Verifikation von
Massenvernichtungswaffen und ballistischen Flugkörpern in Irak seit
Dezember 1998 nicht mehr stattfindet, obwohl der Rat wiederholt
verlangt hat, dass Irak der in Resolution 1284 (1999) als
Nachfolgeorganisation der UNSCOM eingerichteten Überwachungs-,
Verifikations- und Inspektionskommission der Vereinten Nationen (UNMOVIC)
und der IAEO sofortigen, bedingungslosen und uneingeschränkten Zugang
gewährt, sowie mit Bedauern über die dadurch verursachte Verlängerung
der Krise in der Region und des Leids der irakischen Bevölkerung,
sowie missbilligend, dass die Regierung Iraks ihren Verpflichtungen
nach Resolution 687 (1991) betreffend den Terrorismus, nach Resolution
688 (1991) betreffend die Beendigung der Unterdrückung seiner
Zivilbevölkerung und die Gewährung des Zugangs für die
internationalen humanitären Organisationen zu allen hilfsbedürftigen
Personen in Irak sowie nach den Resolutionen 686 (1991), 687 (1991)
und 1284 (1999) betreffend die Repatriierung von Staatsangehörigen
Kuwaits und dritter Staaten, die von Irak widerrechtlich festgehalten
werden, die Zusammenarbeit bei der Klärung ihres Verbleibs sowie die
Rückgabe aller von Irak widerrechtlich beschlagnahmten kuwaitischen
Vermögenswerte nicht nachgekommen ist, unter Hinweis darauf, dass der
Rat in seiner Resolution 687 (1991) erklärte, dass eine Waffenruhe
davon abhängen werde, dass Irak die Bestimmungen der genannten
Resolution und namentlich die Irak darin auferlegten Verpflichtungen
akzeptiert, fest entschlossen, dafür zu sorgen, dass Irak seine
Verpflichtungen nach Resolution 687 (1991) und den sonstigen einschlägigen
Resolutionen vollständig, sofort und ohne Bedingungen oder Einschränkungen
einhält, und unter Hinweis darauf, dass die Resolutionen des Rates
den Maßstab für die Einhaltung der Verpflichtungen Iraks bilden,
daran erinnernd, dass es für die Durchführung der Resolution 687
(1991) und der sonstigen einschlägigen Resolutionen unerlässlich
ist, dass die UNMOVIC als Nachfolgeorganisation der Sonderkommission
und die IAEO ihrer Tätigkeit wirksam nachgehen können, feststellend,
dass das Schreiben des Außenministers Iraks vom 16. September 2002 an
den Generalsekretär ein notwendiger erster Schritt dazu ist, Iraks
anhaltende Nichtbefolgung der einschlägigen Ratsresolutionen zu
korrigieren, ferner Kenntnis nehmend von dem Schreiben des
Exekutivvorsitzenden der UNMOVIC und des Generaldirektors der IAEO vom
8. Oktober 2002 an General Al-Saadi, Mitglied der Regierung Iraks, in
dem im Anschluss an ihr Treffen in Wien die praktischen Regelungen
festgelegt werden, die eine Voraussetzung für die Wiederaufnahme der
Inspektionen in Irak durch die UNMOVIC und die IAEO sind, und mit dem
Ausdruck seiner größten Besorgnis darüber, dass die Regierung Iraks
die in dem genannten Schreiben festgelegten Regelungen nach wie vor
nicht bestätigt hat, in Bekräftigung des Bekenntnisses aller
Mitgliedstaaten zur Souveränität und territorialen Unversehrtheit
Iraks, Kuwaits und der Nachbarstaaten, mit Lob für den Generalsekretär
und für die Mitglieder der Liga der arabischen Staaten und ihren
Generalsekretär für ihre diesbezüglichen Bemühungen, S/RES/1441
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entschlossen, die vollständige Befolgung seiner Beschlüsse
sicherzustellen, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der
Vereinten Nationen,
1. beschließt, dass Irak seine Verpflichtungen nach den einschlägigen
Resolutionen, namentlich der Resolution 687 (1991), erheblich verletzt
hat und nach wie vor erheblich verletzt, indem Irak insbesondere nicht
mit den Inspektoren der Vereinten Nationen und der Internationalen
Atomenergie-Organisation (IAEO) zusammenarbeitet und die nach den
Ziffern 8 bis 13 der Resolution 687 (1991) erforderlichen Maßnahmen
nicht abschließt;
2. beschließt, dabei eingedenk der Ziffer 1, Irak mit dieser
Resolution eine letzte Chance einzuräumen, seinen Abrüstungsverpflichtungen
nach den einschlägigen Resolutionen des Rates nachzukommen; und
beschließt demgemäß, ein verstärktes Inspektionsregime
einzurichten, mit dem Ziel, den vollständigen und verifizierten
Abschluss des mit Resolution 687 (1991) und späteren Resolutionen des
Rates eingerichteten Abrüstungsprozesses herbeizuführen;
3. beschließt, dass die Regierung Iraks, um mit der Erfüllung ihrer
Abrüstungsverpflichtungen zu beginnen, zusätzlich zur Vorlage der
zweimal jährlich erforderlichen Erklärungen der Überwachungs-,
Verifikations- und Inspektionskommission der Vereinten Nationen (UNMOVIC),
der IAEO und dem Rat spätestens 30 Tage nach Verabschiedung dieser
Resolution eine auf dem neuesten Stand befindliche genaue, vollständige
und umfassende Erklärung aller Aspekte seiner Programme zur
Entwicklung chemischer, biologischer und nuklearer Waffen,
ballistischer Flugkörper und anderer Trägersysteme, wie unbemannter
Luftfahrzeuge und für den Einsatz mit Luftfahrzeugen bestimmter
Ausbringungssysteme, einschließlich aller Bestände sowie der exakten
Standorte derartiger Waffen, Komponenten, Subkomponenten, Bestände
von Agenzien sowie dazugehörigen Materials und entsprechender Ausrüstung,
der Standorte und der Tätigkeit seiner Forschungs-, Entwicklungs- und
Produktionseinrichtungen sowie aller sonstigen chemischen,
biologischen und Nuklearprogramme, einschließlich jener, bezüglich
derer sie geltend macht, dass sie nicht Zwecken im Zusammenhang mit
der Produktion von Waffen oder Material dienen, vorlegen wird;
4. beschließt, dass falsche Angaben oder Auslassungen in den von
Irak nach dieser
Resolution vorgelegten Erklärungen sowie jegliches Versäumnis Iraks,
diese Resolution zu befolgen und bei ihrer Durchführung uneingeschränkt
zu kooperieren, eine weitere erhebliche Verletzung der Verpflichtungen
Iraks darstellen und dem Rat gemeldet werden, damit er nach den
Ziffern 11 und 12 eine Bewertung trifft;
5. beschließt, dass Irak der UNMOVIC und der IAEO sofortigen,
ungehinderten, bedingungslosen und uneingeschränkten Zugang zu
ausnahmslos allen, auch unterirdischen, Bereichen, Einrichtungen, Gebäuden,
Ausrüstungsgegenständen, Unterlagen und Transportmitteln gewährt,
die diese zu inspizieren wünschen, sowie sofortigen, ungehinderten
und uneingeschränkten Zugang ohne Anwesenheit Dritter zu allen Amtsträgern
und anderen Personen, welche die UNMOVIC oder die IAEO in der von ihr
gewählten Art und Weise oder an einem Ort ihrer Wahl auf Grund
irgendeines Aspekts ihres jeweiligen Mandats zu befragen wünschen;
beschließt ferner, dass die UNMOVIC und die IAEO nach ihrem Ermessen
Befragungen innerhalb oder außerhalb Iraks durchführen können, dass
sie die Ausreise der Befragten und ihrer Angehörigen aus Irak
erleichtern können und dass diese Befragungen nach alleinigem
Ermessen der UNMOVIC und der IAEO ohne Beisein von Beobachtern der
Regierung Iraks stattfinden können; und weist die UNMOVIC an und
ersucht
die IAEO, die Inspektionen spätestens 45 Tage nach Verabschiedung
dieser Resolution
wiederaufzunehmen und den Rat 60 Tage danach über den neuesten
Sachstand zu unterrichten;
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6. macht sich das Schreiben des Exekutivvorsitzenden der UNMOVIC
und des
Generaldirektors der IAEO vom 8. Oktober 2002 an General Al-Saadi,
Mitglied der Regierung Iraks, zu eigen, das dieser Resolution als
Anlage beigefügt ist, und beschließt, dass der Inhalt dieses
Schreibens für Irak bindend ist;
7. beschließt ferner, in Anbetracht der von Irak lange
unterbrochenen Anwesenheit
der UNMOVIC und der IAEO und zu dem Zweck, dass sie die in dieser und
in allen früheren
einschlägigen Resolutionen festgelegten Aufgaben wahrnehmen können,
sowie ungeachtet früherer Vereinbarungen die nachstehenden abgeänderten
beziehungsweise zusätzlichen Regelungen festzulegen, die für Irak
bindend sind, um ihre Arbeit in Irak zu erleichtern:
– die UNMOVIC und die IAEO bestimmen die Zusammensetzung ihrer
Inspektionsteams
und stellen sicher, dass diese Teams aus den qualifiziertesten und
erfahrensten
verfügbaren Sachverständigen bestehen;
– das gesamte Personal der UNMOVIC und der IAEO genießt die in dem
Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten
Nationen und der Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der
IAEO für Sachverständige im Auftrag der Vereinten Nationen
vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten;
– die UNMOVIC und die IAEO haben das uneingeschränkte Ein- und
Ausreiserecht
in und aus Irak, das Recht auf freie, uneingeschränkte und sofortige
Bewegung zu
und von den Inspektionsstätten sowie das Recht, alle Stätten und Gebäude
zu inspizieren, einschließlich des sofortigen, ungehinderten,
bedingungslosen und uneingeschränkten Zugangs zu den Präsidentenanlagen
unter den gleichen Bedingungen wie zu den anderen Stätten, ungeachtet
der Bestimmungen der Resolution
1154 (1998);
– die UNMOVIC und die IAEO haben das Recht, von Irak die Namen aller
Mitarbeiter
zu erhalten, die mit den chemischen, biologischen, nuklearen und
ballistische
Flugkörper betreffenden Programmen Iraks sowie mit den entsprechenden
Forschungs-,
Entwicklungs- und Produktionseinrichtungen in Verbindung stehen oder
in Verbindung standen;
– die Sicherheit der Einrichtungen der UNMOVIC und der IAEO wird
durch eine ausreichende Zahl von Sicherheitskräften der Vereinten
Nationen gewährleistet;
– die UNMOVIC und die IAEO haben das Recht, zum Zweck der
Blockierung einer
zu inspizierenden Stätte Ausschlusszonen zu erklären, die auch
umliegende Gebiete und Verkehrskorridore umfassen, in denen Irak alle
Bewegungen am Boden und in der Luft einstellt, sodass an der zu
inspizierenden Stätte nichts verändert und nichts davon entfernt
wird;
– die UNMOVIC und die IAEO können Starr- und Drehflügelluftfahrzeuge,
einschließlich
bemannter und unbemannter Aufklärungsflugzeuge, frei und uneingeschränkt
einsetzen und landen;
– die UNMOVIC und die IAEO haben das Recht, nach ihrem alleinigen
Ermessen alle verbotenen Waffen, Subsysteme, Komponenten, Unterlagen,
Materialien und andere damit zusammenhängende Gegenstände
verifizierbar zu entfernen, zu vernichten oder unschädlich zu machen
sowie das Recht, alle Einrichtungen oder Ausrüstungen für deren
Produktion zu beschlagnahmen oder zu schließen; und
– die UNMOVIC und die IAEO haben das Recht, Ausrüstung oder
Material für Inspektionen
frei einzuführen und zu verwenden und jede Ausrüstung, jedes
MaterialS/RES/1441 (2002)
5 und alle Dokumente, die sie bei Inspektionen sichergestellt haben,
zu beschlagnahmen und auszuführen, ohne dass Mitarbeiter der UNMOVIC
oder der IAEO oder ihr dienstliches oder persönliches Gepäck
durchsucht werden;
8. beschließt ferner, dass Irak keine feindseligen Handlungen
gegen Vertreter oder
Personal der Vereinten Nationen oder der IAEO oder irgendeines
Mitgliedstaats, der tätig wird, um einer Resolution des Rates Geltung
zu verschaffen, durchführen oder androhen wird;
9. ersucht den Generalsekretär, Irak diese Resolution, die für
Irak bindend ist, unverzüglich zur Kenntnis zu bringen; verlangt,
dass Irak binnen sieben Tagen nach dieser Unterrichtung seine Absicht
bestätigt, diese Resolution vollinhaltlich zu befolgen, und verlangt
ferner, dass Irak sofort, bedingungslos und aktiv mit der UNMOVIC und
der IAEO kooperiert;
10. ersucht alle Mitgliedstaaten, die UNMOVIC und die IAEO bei der
Erfüllung ihres jeweiligen Mandats rückhaltlos zu unterstützen, so
auch indem sie alle Informationen über verbotene Programme oder
andere Aspekte ihres Mandats vorlegen, namentlich über die von Irak
seit 1998 unternommenen Versuche, verbotene Gegenstände zu erwerben,
und indem sie Empfehlungen zu den zu inspizierenden Stätten, den zu
befragenden Personen, den Umständen solcher Befragungen und den zu
sammelnden Daten abgeben, wobei die
UNMOVIC und die IAEO dem Rat über die dabei erzielten Ergebnisse
Bericht erstatten werden;
11. weist den Exekutivvorsitzenden der UNMOVIC und den
Generaldirektor der IAEO an, dem Rat über jede Einmischung Iraks in
die Inspektionstätigkeiten und über jedes Versäumnis Iraks, seinen
Abrüstungsverpflichtungen, einschließlich seiner Verpflichtungen
betreffend Inspektionen, nach dieser Resolution nachzukommen, sofort
Bericht zu erstatten;
12. beschließt, sofort nach Eingang eines Berichts nach den
Ziffern 4 oder 11 zusammenzutreten, um über die Situation und die
Notwendigkeit der vollinhaltlichen Befolgung aller einschlägigen
Ratsresolutionen zu beraten, um den Weltfrieden und die internationale
Sicherheit zu sichern;
13. erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass der Rat Irak
wiederholt vor ernsthaften Konsequenzen gewarnt hat, wenn Irak weiter
gegen seine Verpflichtungen verstößt;
14. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben.
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