Ladenschlussgesetz
Fein, wenn wir einkaufen können, wann wir es möchten.
Fein, wenn wir einkaufen können, wann wir es möchten.
Gut, dass durch die Freigabe der Ladenöffnungszeiten der Einkauf an Tankstellen vermeidbar ist, die das Ladenschlussgesetz immer schon unterlaufen haben und mit überhöhten Preisen die Kunden ärgerten.
Schlecht, wenn uns dadurch jeder Tag zum Alltag würde.
Schlecht, wenn sich Menschen für den Verkäuferberuf entschieden und nun andere Arbeitszeiten haben, als sie es sich vorstellten.
Schlecht, dass es noch mehr Schichtarbeit in der Gesellschaft gäbe, weil darunter Familien und Kindeserziehung leiden, wenn es nicht durch drastische Arbeitszeitverkürzungen ausgeglichen wird.
Schlecht, dass Spät- und Nachtschichten den Energieverbrauch steigern.
Schlecht für die kleinen Geschäfte, denn sie werden durch die Freigabe Ladenöffnungszeiten noch stärker durch die Einkaufszentren verdrängt. Insgesamt gehen dadurch mehr Existenzen und Arbeitsplätze verloren, denn die Kleingeschäfte sind personalintensiver.
Schlecht für die Städte, weil durch die zunehmende Konzentration des Geschäfts auf die Einkaufszentren die Kleingeschäfte aus den Nebenstraßen verschwinden und diese farbloser machen.
Schlecht für die Wohnungswirtschaft, weil die in Erdgeschossen gelegenen Kleingeschäfte nicht unwesentlich zur Rentabilität der Gebäude beitrugen.
Schlecht für die Sozialität der Menschen, denn durch die Anonymität in Einkaufszentren gehen einsamen Menschen weitere persönlichen Kontakte verloren.
Schlecht ist: Die Abende und Nächte werden lauter.
Schlechtes überwiegt in dieser Aufzählung, aber muss dennoch keine Gewichtung ergeben. Immerhin sind es Aspekte, die im Zusammenhang mit dem Ladenschlussgesetz eine Rolle spielen.
sven20040609 DISKUSSIONL e i t s ä t z e
zum Urteil des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 636/02 - Verkündet am 9. Juni 2004
- Gilt ein Bundesgesetz gemäß Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht fort, obwohl die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG in der seit 1994 maßgebenden Fassung nicht erfüllt sind, bleibt der Bundesgesetzgeber zur Änderung einzelner Vorschriften zuständig. Eine grundlegende Neukonzeption ist ihm jedoch verwehrt.
- Das grundsätzliche Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
- Zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über den Ladenschluss an Werktagen.